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30.04.2021

Aktuelle Corona-Regelungen in Hessen

Seit dem Inkrafttreten der Bundesnotbremse gibt es ab dem 24. April in einigen Lebensbereichen Änderungen.

Private Treffen

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis an drei Tagen in Folge über 100 liegt, werden private Treffen ab dem übernächsten Tag auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt (Kinder bis 14 Jahren ausgenommen).

Ausgangssperren

Nächtliche Ausgangssperren von 22 Uhr bis 05 Uhr gelten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei Tagen in Folge, sie treten am übernächsten Tag in Kraft.

Von 22 bis 24 Uhr darf das Haus allein jedoch noch zum Spazieren oder Joggen verlassen werden.

Ab 24 Uhr muss ein triftiger Grund vorliegen, um sich außerhalb aufhalten zu dürfen: Arbeitsweg, medizinische Notfälle, Betreuung von Personen, Gassigehen mit dem Hund.

Schulen

Liegt der Inzidenzwert im Kreis an drei Tagen über 165, müssen die Schulen ab dem übernächsten Tag geschlossen bleiben. Zwischen 100 und 165 dürfen alle Jahrgänge in den Wechselunterricht gehen – dies gilt erst ab 06. Mai.

Für Abschlussklassen und Förderschulen gelten Ausnahmen.

Eine Notbetreuung für Grundschulkinder bleibt erlaubt.

Kitas

Auch hier muss ab einer Inzidenz von 165 an drei Tagen hintereinander geschlossen werden. Eine Notbetreuung darf angeboten werden.

Einzelhandel, Geschäfte, Freizeiteinrichtungen

Bis zu einer Inzidenz von 150 ist das Einkaufen mit Termin und einem maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Test erlaubt (Click and meet). Darüber hinaus müssen Geschäfte schließen, nur vorbestellte Ware darf abgeholt werden (Click and collect).

Friseurbesuche und Fußpflege sind erlaubt, ein negatives Schnelltestergebnis muss vorgelegt werden (keine Selbsttests). Andere körpernahe Dienstleistungen sind nur aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen gestattet.

Museen, Gedenkstätten, Freizeitparks, Schwimmbäder etc. müssen geschlossen bleiben, Stadtführungen sind nicht erlaubt.

Fitnessstudios müssen erneut schließen.

Vollständig geimpfte Personen werden 14 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfung negativ-getesteten Personen gelichgestellt.

Veranstaltungen, Versammlungen

Veranstaltungen außer Streiks und Demonstrationen bleiben untersagt.

In Hessen bleiben Gottesdienste erlaubt (Masken, Abstand, Kontaktdatenerfassung), Singen ist nicht gestattet.

Trauerfeiern dürfen mit maximal 30 Gästen stattfinden

Die Regelungen richten sich nach den Sieben-Tage-Inzidenzen, die das Robert-Koch-Institut täglich für alle Kreise veröffentlicht.

Die Maßnahmen gelten in Kreisen, in denen der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, sie werden zurückgenommen, sobald der Kreis fünf Tage nacheinander unter dem Schwellenwert liegt.

Das Gesetz ist befristet bis maximal 30. Juni.