Seiteninhalt

Spielplätze

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
[Nr.99089081007000 ]

Volltext

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen,
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft,
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Voraussetzungen

  • es liegen besondere Gründe vor,
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen,
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen,
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen,
  • es ist ein Einzelfall gegeben.

Erforderliche Unterlagen

einzelfallabhängig

Kosten

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 46 - 172

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.04.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Ansprechpunkt

Landkreise oder kreisfreie Städte