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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Lageranlagen
[Nr.99006055005004 ]

Leistungsbeschreibung

Lageranlagen sind Räume oder Bereiche, einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstigen Lagereinrichtungen, die der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern dienen. Es sind überwachungsbedürftige Anlagen.

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:

  • eine Lageranlage errichten und betreiben möchten
  • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.

Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

  • beschränkt,
  • befristet,
  • unter Bedingungen oder
  • mit Auflagen.

Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

 

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
 

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Lageranlage nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
  • Art der Erlaubnis
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb oder
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts

Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:

  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage und Befüllplatz
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Beschreibung der Zusammenlagerung und Aufstellung der beantragten Lagerklassen
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan/Technikplan
  • Ex-Zonenplan
  • Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zum Brandschutz
  • Beschreibung des ständig vorhandenen Rückhaltevolumens
  • Berechnung der Herstellungskosten
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
    • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn:

  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht betrieben haben.

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) 

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, GIeßen und Kassel.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an.