Steuerberaterin oder Steuerberater; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
[Nr.99150004007001 ]
Volltext
Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, dass der Bewerber den Steuerberaterberuf auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausüben kann.
Die Eignungsprüfung ist eine Unterform der Steuerberaterprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es dem Bewerber frei, welche Form der Prüfung er beantragt.
Verfahrensablauf
- Die Eignungsprüfung wird vor der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde abgelegt. Die Zulassung zur Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer.
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Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens 2 Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur »normalen« Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung:
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenz-rechts und des Rechts der Europäischen Union
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft und
- Berufsrecht
- Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt hat, die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
- Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen. Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
- Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer mit denselben Rechten und Pflichten.
Voraussetzungen
Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:
- Sie besitzen einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. (Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.)
- Sie besitzen Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer absolvierten Ausbildung bescheinigen. (Ausbildung in einem anderen Mitglied oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen) Außerdem ist die Ausbildung gleichwertig anerkannt
- Berufsqualifikationen, die zwar nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen des Herkunftslandes für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, Sie aber in der Vergangenheit erworbene Rechte besitzen und somit Bestandsschutz haben.
Hinweis:
Ist der Beruf des Steuerberaters im Herkunftsland nicht reglementiert, das heißt ist die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden, setzt die Zulassung zur Eignungsprüfung zusätzlich voraus, dass der Beruf des Steuerberaters 1 Jahr in den vorhergehenden 10 Jahren im Herkunftsland in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde.
In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Herkunftslandes zusätzlich bescheinigen, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.
Die Pflicht zum Nachweis dieser einjährigen Berufserfahrung entfällt jedoch, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird.
Erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater/-in (Abschriften/Kopien bitte nur mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Passbild
- Die geforderten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.
Hinweis:
Eigene Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
Frist
Eine Antragsfrist ist im Gegensatz zur »normalen« Steuerberaterprüfung für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nicht zu beachten. Allerdings: Anträge auf Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung sind demgegenüber fristgebunden und müssen bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde hat Ihnen den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Nach vollständigem Eingang der Unterlagen setzt die Steuerberaterkammer die Eignungsprüfung an. Sie findet regelmäßig zusammen mit der regulären Steuerberaterprüfung im Oktober jedes Jahr statt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen