Seiteninhalt

Sportstätten der Gemeinde

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Leistungsbeschreibung

Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann eine Steuerermäßigung beantragt werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begüns­tigte Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der energetischen Maßnahme gilt

• bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde;

• bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;

• bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt sind. Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt außerdem voraus, dass Sie hierüber eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster er­halten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die för­derungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Ob­jekts ausweist. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Aufwendungen für den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz
  6. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  7. Erneuerung der Heizungsanlage
  8. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  9. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt worden ist.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfol­gen können. Für alle energetischen Maßnahmen zusammen wird für das begünstigte Objekt maximal eine Steuerermäßigung von 40.000 € gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnah­me und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Auf­wendungen (max. 14.000 € jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 €) von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Kosten für den Energieberater werden nicht auf drei Jahre verteilt, sondern in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen berücksichtigt.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus ist eine Steuerermäßigung vollständig ausgeschlossen, wenn Sie für die Aufwendungen Steuerbegünstigungen nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen oder wenn die energetischen Maßnahmen öffentlich gefördert werden, d.h. dass für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden). Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die auf Grund dieser Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Sind Sie nicht alleine Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes, so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Verfahrensablauf

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können Sie in der Anlage Energetische Maßnahmen zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.

Die entsprechenden Formulare können im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen online abgerufen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung nebst Anlage Energetische Maßnahmen
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nebst Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Für die Aufwendungen müssen Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster er­halten haben. Diese Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die för­derungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Ob­jekts ausweist. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben. Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrages für die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

29.07.2021

Online-Dienste

Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.