Seiteninhalt

Sportstätten der Gemeinde

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt beantragen
[Nr.99018003007000 ]

Leistungsbeschreibung

Die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Sie setzt die Tätigkeit in einer eigenen Praxis voraus. Sie kann auch in einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausgeübt werden. In diesem Fall braucht das MVZ selbst eine Zulassung.  

Durch die Zulassung werden Sie als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Hessen. Über diese rechnen Sie alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und Kassenpatienten ab.

Als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.

Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des genehmigten Vertragsarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt die Möglichkeit durch Genehmigung ein.

Möchten Sie Ihren Vertragsarztsitz verlegen oder eine Zweigpraxis eröffnen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen. Dies gilt auch für die Beschäftigung einer angestellten Zahnärztin beziehungsweise eines angestellten Zahnarztes.

Wenn Sie sich mit anderen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis zusammenschließen oder ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen möchten, müssen Sie ebenso beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen.

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch erheben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zulassung schriftlich bei dem Zulassungsausschuss beantragen. Der Zulassungsausschuss ist bei der KZV Hessen angesiedelt und tagt alle drei Monate. Hierzu müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der KZV Hessen einreichen und die Antragsgebühr entrichten.

Wenn Sie noch nicht im Zahnarztregister registriert sind, füllen Sie zunächst den Antrag auf Eintragung im Zahnarztregister aus und legen die laut Antrag auf Eintragung im Zahnarztregister erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form bei. 

Der Antrag muss unter anderem enthalten, für welchen Praxisstandort und gegebenenfalls für welches Fachgebiet Sie die Zulassung beantragen. Legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und überweisen Sie die Antragsgebühr. Eine Kopie des Zahlungsbelegs ist dem Antrag beizufügen. Nach erteilter Zulassung wird noch eine Verwaltungsgebühr fällig.

Der Zulassungsausschuss der KZV Hessen beschließt über den Antrag. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen müssen. Der Zeitpunkt kann auf Antrag verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Der Beschluss wird Ihnen zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle Zulassungsausschuss

Voraussetzungen

Eine Zulassung erhalten Sie, wenn Sie

  • im Zahnarztregister eingetragen sind (nach Approbation und Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit möglich),
  • durch keine Beschäftigungsverhältnisse oder andere nicht ehrenamtliche Tätigkeiten an der erforderlichen Versorgung der Versicherten gehindert sind,
  • nur zahnärztliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Tätigkeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte vereinbar sind und
  • keine gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Mängel haben (vor allem dürfen Sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht rauschgift- oder alkoholabhängig gewesen sein).

Hinweis: Auch, wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt unter der Bedingung zugelassen werden, dass spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, der Hinderungsgrund beseitigt ist. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem hervorgeht: 
    • Tag der Approbation
    • Tag der Eintragung ins Zahnarztregister
    • der Tag der Anerkennung des Rechts zur Führung einer bestimmten Fachgebietsbezeichnung, wenn diese erfolgt ist
  • Eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  • Gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt werden soll, sofern Sie dies beabsichtigen
  • Gegebenenfalls Bescheinigungen der KZV Hessen, in deren Bereich Sie bisher als Vertragszahnärztin beziehungsweise Vertragszahnarzt zugelassen waren (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)
  • Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Erklärung darüber, ob Sie 
    • rauschgiftsüchtig sind oder
    • innerhalb der letzten fünf Jahre rauschgiftsüchtig gewesen sind oder
    • sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Rauschgift- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
    • dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Ausübung des Zahnarztberufes bestehen
  • Versicherungsbescheinigung über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei der Beantragung einer Zulassung für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) sind weitere Unterlagen erforderlich; diese sind im entsprechenden Antrag genannt

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Die Anträge stehen auf der Internetseite der KZV Hessen bereit.

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragsgebühr (bei Antragstellung fällig): EUR 100,00
  • Verwaltungsgebühr (nach erteilter Zulassung fällig): EUR 400,00

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der KZV Hessen
  • Bei einer BAG- oder MVZ-Zulassung: sechs Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der KZV Hessen  

Die Sitzungstermine und die Einreichungsfristen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Bearbeitungsdauer

In der Regel vier Wochen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Sozialgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

28.04.2022