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Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Altholzbehandlung
[Nr.99001035260003 ]

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV AltholzV bezieht.

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: EUR 60 – 1500

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Zuständige Stelle

Für die Bestimmung als Untersuchungsstelle für die Durchführung von Untersuchungen von Altholz ist nach § 6 Absatz 6 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zuständig.