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Bürger*Innenhaushalt 2017

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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
[Nr.99115004001004 ]

Volltext

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Ansprechpunkt

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Voraussetzungen

Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Kosten

Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS, Referat II 8

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses

Frist

Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.

Formulare

In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

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