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Tourismuskonzept

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Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
[Nr.99056001080000 ]

Leistungsbeschreibung

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

Voraussetzungen

Gesundheitliche Schädigung während der Haft

Welche Unterlagen werden benötigt?

Rehabilitierungsbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

Bearbeitungsdauer

Selten unter 12 Monaten

Anträge / Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Verfahrensablauf

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

Rechtsbehelf

Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Die Rehabilitierungsbescheingung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

Unterstützende Institutionen

zum Beispiel:

  • die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
  • Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

17.11.2021