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Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
[Nr.99043010082000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

Voraussetzungen

  • Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
  • Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

Welche Gebühren fallen an?

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden