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Bürger*Innenhaushalt 2017

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Jugendgesundheitsuntersuchung
[Nr.99003027058002 ]

Volltext

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • J1 13. -14. Lebensjahr

Erforderliche Unterlagen

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes.

Kosten

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Zahlreiche Krankenkassen bieten zudem zwischen dem 16. und 17 Lebensjahr als freiwillige Leistung eine weitere Vorsorgeuntersuchung, die J2, an. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Rechtsgrundlage(n)

Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Formulare

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.

Frist

Für die Durchführung der J-Untersuchungen sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Onlinedienste

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal