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Planfeststellungsverfahren 2021

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Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
[Nr.99400021274000 ]

Volltext

Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.

Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.

Verfahrensablauf

Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie  den Auszahlungsbescheid.

Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen  nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Voraussetzungen

Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:

  • Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
  • Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
  • Sie  den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
  • die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
  • auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.

Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.08.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Frist

Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.