Approbation als Psychologischer/e Psychotherapeut/in beantragen
[Nr.99018025001000 ]
Volltext
Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapie in Hessen kann Ihnen die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. als Psychologische Psychotherapeutin erteilt werden. Für die Erteilung der Approbation ist von Ihnen ein entsprechender Online-Antrag beim HLfGP zu stellen.
Im Antrag sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapie (PsychThAPrV) ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt Ihnen das HLfGP die beantragte Approbation in Form einer Urkunde.
Mit Erteilung der Approbation als Psychologischer/e Psychotherapeut/in sind Sie berechtigt, den Beruf des/der Psychologischen Psychotherapeuten/in in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Verfahrensablauf
- Der Approbationsantrag ist online zu stellen
- Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages
- Sofern Sie Unterlagen nachreichen müssen, sollten diese dem HLfGP innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorliegen
- Die postalische Zustellung der Urkunde kann nur an Sie persönlich erfolgen
- Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich daher, dass Sie einen empfangsberechtigten Adressaten benennen
Voraussetzungen
-
Die Approbation als Psychologischer/e Psychotherapeut/in wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person:
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden hat
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Approbation
- Tabellarischer und unterschriebener Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
- Identitätsnachweis
- Behördliches Führungszeugnis, nicht älter als ein Monat
- Erklärung im Antrag darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung (Vordruck), die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Kosten
- Fixe Kosten: ,,Verwaltungsgebühr EUR 180,00«;
- Auslagen (Portkosten etc.): ,,EUR 6,25«
- Änderungen vorbehalten
Frist
Auf Grund der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich, den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nach § 27 des PsychThG
- § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV), gültig in Verbindung mit den unten genannten Übergangsvorschriften
- § 84 Abs. 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO
Formulare
- Formulare: Antragsformular
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.