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Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als ungeförderte Einrichtung mitteilen

Volltext

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben - andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen.

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.Genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
  • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.
  • Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

Voraussetzungen

  • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
  • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
  • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet.

Erforderliche Unterlagen

  • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.05.2021
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

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