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Biologische Arbeitsstoffe, Gefährdungsbeurteilung/Risikoermittlung
[Nr.99006050001000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden Mikroorganismen wie z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Zellkulturen verstanden. Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen kann zu Infektionen, Allergien oder Atemwegserkrankungen führen.

Daher gelten branchenübergreifend Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zum Schutz von Beschäftigten.
Sowohl in offenkundigen Anwendungen (z.B. Labor, Pharmaindustrie, Biotechnologie) als auch in Fällen, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind, ist dies von Bedeutung.

Beispiele dafür sind Umgang mit:

  • Menschen (Kindertagesstätten, Gesundheitswesen und Pflegedienste)
  • Tieren, Pflanzen und deren Produkten
  • Abfällen, Abwässern oder Materialien, die biologische Arbeitsstoffe freisetzen.

Ansprechpunkt

An das zuständige Regierungspräsidium.

Erforderliche Unterlagen

Anzeigeformular für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium; zum Download werden diese außerdem angeboten auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.10.2016
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration