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Die Ausstellung eines Befähigungsscheins für die Durchführung von Begasungen beantragen
[Nr.99031015001000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Befähigungsschein benötigen, um Begasungen durchführen zu wollen, können Sie diesen bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird die zuständige Behörde diesen prüfen und sich im Anschluss bei Ihnen melden. Bei erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen der Befähigungsschein postalisch zugesendet.

Der Befähigungsschein wird auf höchstens sechs Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden. Voraussetzung, für die Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsschein, ist ein anerkannter Fortbildungslehrgang vor Ablauf der Geltungsdauer.

Ein Befähigungsschein kann für Begasungen erteilt werden oder auch für die Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln. 

Nähere Bestimmungen, was bei Begasungen zu beachten ist, enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), je nach Begasungsmittel und Art der Begasung. 

Verfahrensablauf

  • Einen Befähigungsschein müssen Sie schriftlich formlos bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Erforderliche Zuverlässigkeit
  • Sprachkenntnisse für die sichere Ausübung der Tätigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über das Mindestalter von 18 Jahren.
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit des Antragstellers durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach Belegart O.
  • Nachweis über die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse.
  • Nachweis über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation
  • Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, das bescheinigt, dass der Antragsteller physisch und psychisch geeignet ist, mit dem Begasungsmittel umzugehen. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrages auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein.
  • Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen. Nachweis über eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde (durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgangs; Sachkundenachweis für die Begasung).
  • Bescheinigung über eine erfolgte Unterweisung über die sichere und sachgemäße Bedienung von Begasungsgeräten oder -anlagen sowie über die Teilnahme an Begasung/Begasungen. 
  • Bei Begasungen entsprechend der TRGS 512 oder TRGS 522 ist noch der Nachweis einer Ersthelferausbildung erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.

Der Befähigungsschein wird auf höchstens sechs Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 absolviert hat.

Rechtsgrundlage

§15d Absatz 4 i. V. m. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1 der GefStoffV

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

24.03.2023

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrenstoffe beim Regierungspräsidium Kassel.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Was sollte ich noch wissen?

Um Begasungen durchführen zu können, wird eine Erlaubnis benötigt, welche die zuständigen Dezernate für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik in den Regierungspräsidien erteilen.

Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.