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Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
[Nr.99063035074001 ]

Volltext

Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Das Genehmigungsverfahren wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die konkreten Anforderungen für die beantragte Anlage können Sie der 13. BImSchV entnehmen. Die Anforderungen (Emissionsgrenzwerte, Einzelmessungen, kontinuierliche Messungen) richten sich u. a. nach den eingesetzten Brennstoffen. 

Für die Anlagen können auch Ausnahmen bzw. weitergehende Anforderungen festgelegt werden.

Verfahrensablauf

Sie legen der zuständigen Behörde die jährlichen Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zur Prüfung vor.

Erforderliche Unterlagen

Kalenderjährliche Ergebnisse über die kontinuierlichen Messungen 

Frist

Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.06.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Voraussetzungen

Sie müssen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.