Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch
[Nr.99043008080000 ]
Volltext
Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ermöglicht zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das elektronische Grundbuch. Zielgruppe dieses Dienstleistungsangebots der Justiz sind Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dem dinglich Berechtigten beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.
Verfahrensablauf
Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu richten. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen erfolgt die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
Voraussetzungen
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
- der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet,
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
- aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
Kosten
Bezeichnung der Kosten:
Zahlungsweise:
Gegebenenfalls zusätzlich: oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform
- Für die Genehmigung zum eingeschränkten Abrufverfahren be-steht eine Gebührenpflicht. Hier fällt eine einmalige Genehmi-gungsgebühr von 50 Euro an. Die Genehmigung für das uneinge-schränkte Abrufverfahren ist gebührenfrei. Für Behörden des Bundes und der Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen besteht Gebührenfreiheit (§ 2 Justizverwaltungskostenge-setz).
Für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt fällt eine Gebühr von 8 Euro an.
Gebühr: 50,00 EUR (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 133 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 80 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 81 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 82 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 83 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 84 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 85 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 85a Grundbuchverfügung (GBV)
- § 86a Grundbuchverfügung (GBV)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium der Justiz
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung des Antrags kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja