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Handwerksrolleneintragung mit Meisterprüfungszeugnis
[Nr.99058007060008 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk als stehendem Gewerbe selbständig machen möchten, müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Meisterprüfung in 

  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder 
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Welche Unterlagen werden benötigt?

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschaf-terinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • bei ausländischen Rechtsformen: 
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten 
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), einge-tragene Genossenschaft (eG)): 

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie 

Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

06.10.2023

Rechtsbehelf

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt