Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - nicht sichere Lebens- oder Futtermittel melden
[Nr.99118003000000 ]
Leistungsbeschreibung
Führt Ihr Labor im Auftrag von Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln oder Futtermitteln durch? Dann sind Sie verpflichtet, nicht sichere Lebens- oder Futtermittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
- Handelt es sich um eine in Deutschland von einem Lebensmittel oder Futtermittel gezogene Probe?
- Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?
Hinweis: Diese Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn sie annehmen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind.
Verfahrensablauf
Über nicht sichere Lebens- oder Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren.
Sie müssen folgende Informationen übermitteln:
- Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
- angewendete Analysenmethode und
- Auftraggeber der Analyse
An wen muss ich mich wenden?
- für Labore, die Futtermittel analysieren: das Regierungspräsidium Gießen
- für Labore, die Lebensmittel analysieren: An die zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten
Rechtsgrundlage
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht sicherer Lebens- oder Futtermittel (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängen.
Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit erhalten Sie im Portal des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter: