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Kindertagesstätten

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gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft
[Nr.99064003023000 ]

Volltext

Gemäß § 22 Absatz 1 Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 22 Absatz 3 HSÜVG entfallen.

Weiterhin können nach § 22 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

Verfahrensablauf

  • Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
  • Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
  • Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Identitätsnachweis

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.05.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport

Urheber

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