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Lotteriesteuer

Leistungsbeschreibung

Öffentlich veranstaltete Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn

1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder

2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen Inland vornimmt.

Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent.

Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat.

Dem Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu ersehen sein: Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung; geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung; bei nicht im Inland ansässigen Veranstaltern der Name und die Anschrift des Spielers; Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage; Zeitpunkt der Steuerentstehung; Höhe der Steuer und in den Fällen einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken die Verwendung des Reinertrags.

An wen muss ich mich wenden?

Hat der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Sitz oder Wohnsitz. Für Hessen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig. Ergibt sich nach der vorstehenden Regelung noch keine Zuständigkeit im Inland, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III bundesweit zentral zuständig. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat.

Dort sind Formulare für die Steueranmeldung erhältlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formular für die Steueranmeldung
  • Aufzeichnungen wie vorstehend dargestellt

Welche Gebühren fallen an?

Für die Steueranmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

29.07.2021

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