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26.04.2021

Amtliche Bekanntmachung Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 168 - Kassel

1. Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 168 –Kassel- für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 auf und weise im Folgenden auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen hin.

Der Wahlkreis 168 – Kassel – besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: kreisfreie Stadt Kassel, kreisangehörige Stadt Vellmar, kreisangehörige Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal und Söhrewald.

Eine Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten ist vom Landeswahlleiter im Internet unter wahlen.hessen.de veröffentlicht. Die Anschrift des Landeswahlleiters für Hessen lautet: Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.

2. Wahlvorschläge

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Das Wahlvorschlagsrecht ist in den §§ 18 bis 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt. Gemäß § 18 Abs.1 BWG können Wahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden.

2.1 Beteiligungsanzeige von Parteien beim Bundeswahlleiter

Nach § 18 Abs.2 BWG können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021 bis 18 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet: Der Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden.

3. Wählbarkeit nach § 15 BWG

Wählbar ist, wer am Wahltage

1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Für Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sind § 20 BWG und § 34 BWO maßgebend. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber vorgeschlagen werden kann nur, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).

Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Sie sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

4.1 Bewerberinnen und Bewerber mit einer melderechtlichen Auskunftssperre

Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer/seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

5. Vertrauenspersonen

Gemäß § 22 BWG sollen in jedem Kreiswahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Angabe, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im BWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

6. Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge

Für die Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge sind § 20 Abs. 2 und 3 BWG und § 34 Abs. 2-4 BWO maßgebend. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO entsprechende, Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben die drei ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

6.1 erforderliche Unterstützungsunterschriften

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Kreiswahlvorschläge, die nach Maßgabe von § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden, müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung folgender Bestimmungen zu erbringen:

1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/ Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Wegen der Regelungen zu Bewerberinnen und Bewerbern mit einer melderechtlichen Auskunftssperre wird auf Ziff. 4.1 dieser Bekanntmachung verwiesen.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG (sogenannte Auslandsdeutsche) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt

zu
erbringen. Das Formblatt für die Unterstützungsunterschrift eines Kreiswahlvorschlags sieht die Möglichkeit vor, die Bewerberin oder den Bewerber auch vorsorglich für den Fall zu unterstützen, dass der Wahlvorschlagsträger vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt wird. Wenn eine vorsorgliche Unterstützung auf für die genannte Situation gewollt ist, muss dies durch eine zweite zusätzliche Unterschrift auf dem Formblatt ausdrücklich erklärt werden.

3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 168 – Kassel wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

4. Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

6.2 Einholen und Einreichen der Wahlrechtsbescheinigungen

Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an den Kreiswahlleiter gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden. Sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.

7. Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers gemäß § 21 BWG

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

• wählbar ist (s. Ziff. 3 der Bekanntmachung),

• nicht Mitglied einer anderen Partei ist und

• in einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,

sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. Nach § 2 Abs. 2 der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 können die Wahlvorschlagsträger von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung abweichen. Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern und von Vertreterinnen und Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig sind insbesondere

• die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,

• die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 21 Abs. 1 BWG im Wege elektronischer Kommunikation,

• die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.

Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten. Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerberinnen und -bewerbern und von Vertreterinnen und Vertretern für die Vertreterversammlungen kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, Das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.

Die Schlussabstimmung über den aufgestellten Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus beidem stattfinden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Für die Schlussabstimmung im Wege der Briefwahl ist darüber hinaus § 7 Abs.3 der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung zu beachten. Erfolgt die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern oder von Vertreterinnen und Vertretern für die Vertreterversammlung im Wege einer Versammlung mit elektronischer Kommunikation oder in einem schriftlichen Verfahren sind die besonderen Umstände dieser Verfahren in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den
Bestimmungen

des Bundeswahlgesetztes und der Bundeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken. Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 1 BWG nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen der COVID-19 Wahlbewerberaufstellungsverordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 BWG möglich wäre.

Eine entsprechende Feststellung des Deutschen Bundestages wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

8. Umfang des Kreiswahlvorschlags (§ 34 Abs. 5 BWO)

Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) sind beizufügen:

1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er ihrer bzw. seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden;

b) eine Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme solcher Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch (s. § 21 Abs. 6 S. 3 BWG).

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. Die Kreiswahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BWO). Darüber hinaus bitte ich auch um Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, um schneller und leichter Kontakt aufnehmen zu können.

9. Einreichung, Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

9.1 Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Die Kreiswahlvorschläge müssen spätestens bis zum 69. Tag vor der Wahl, d. h. bis spätestens 19. Juli 2021, 18 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Stadt Kassel, Bürgeramt, Wahlbehörde, Rathaus, Obere Königsstraße 8, 34112 Kassel) eingereicht werden (Einreichungsfrist, § 19 BWG). Das heißt, sie müssen dem Kreiswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein (§ 54 Abs. 2 BWG). Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht – auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 BWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden (vgl. § 25 Abs. 2 BWG). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags, die aus Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2 BWG). Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist beim Kreiswahlleiter eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge am 30. Juli 2021 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen. Es wird daher dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen (Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags, Unterzeichnung der Niederschrift und Versicherungen an Eides statt, Zustimmungserklärungen mit Versicherungen an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung der Kreiswahlvorschlags einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden so zügig einzuholen, dass sie rechtzeitig eingereicht werden können. Das Einreichen vollständiger Kreiswahlvorschläge vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Wahlvorschlagsträgern, behebbare Mängel, die der Kreiswahlleiter im Rahmen seiner Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, die Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 19. Juli 2021 einzureichen.

9.2 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG).

9.3 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWG braucht

nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es in diesem Fall nicht (§ 24 BWG). Nach Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung, Änderung und Rücknahme ausgeschlossen (§§ 23, 24, 25 BWG).

10. Vordruckmuster

Der Wahlvorschlag und die entsprechenden Anlagen sind nach Vordruckmustern einzureichen (siehe Regelungen des § 34 in Verbindung mit den Anlagen zur BWO). Die Vordruckmuster können, mit Ausnahme des Formblatts für die Unterstützungsunterschriften, im Themenportal Wahlen des Landeswahlleiters unter der Internetadresse wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften – und im Einzelfall auch die anderen genannten Formulare – sind beim Kreiswahlleiter (Stadt Kassel, Bürgeramt, Verwaltung und Wahlen, Rathaus, Obere Königsstraße 8, 34112 Kassel) erhältlich.

11. Erreichbarkeit des Kreiswahlleiters

Der Kreiswahlleiter steht (über das Bürgeramt, Wahlbehörde der Stadt Kassel) allen Wahlberechtigten, Parteien und anderen Wahlvorschlagsträgern mit Auskünften über die wahlrechtlichen Bestimmungen montags bis donnerstags zwischen 9 Uhr und 15 Uhr sowie freitags von 9 Uhr bis 12.30 Uhr zur Verfügung. Für telefonische Auskünfte ist der Kreiswahlleiter über das Servicecenter der Stadt Kassel unter den Rufnummern 0561/115 oder 0561 787-8510 erreichbar.

Kassel, 18. Februar 2021

Der Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 168

gez.

Christian Geselle