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Winterlicher Räumdienst Bei Eis und Schnee der Umwelt zuliebe auf Streusalz verzichten

Winterlicher Räumdienst
Bei Eis und Schnee der Umwelt zuliebe auf Streusalz verzichten


Schnee und Eis sind für den Autofahrer ein lästiges Übel, von Unfällen ganz zu schweigen. Auch Fußgänger möchten gern ungehindert vorwärtskommen. Doch sollte man vor dem Gegenangriff mit Streusalz und anderen salzhaltigen Mitteln bedenken, daß diese die Böden, die Gewässer und die Vegetation belasten und nur äußerst sparsam eingesetzt werden sollten.
Empfohlen wird die Verwendung umweltfreundlicher, abstumpfender Mittel wie Splitt, Gruß, Sand, Gesteinmehl, Sägespäne oder Asche.
 
Beim Winterdienst vor der eigenen Haustür ist zu beachten:
 
1. Bei Straßen mit beidseitigem Gehweg sind die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu befreien und bei Glätte abzustumpfen.
 
2. Die Räumpflicht in den Jahren mit gerader Endziffer -2010-  obliegt den Eigentümern oder Besitzern auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke.
 
In den Jahren mit einer ungeraden Endziffer -2009- sind die Grundstücksbesitzer der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite -die Straßenseite ohne Gehweg- zum Winterdienst auf dem einseitigen Gehweg verpflichtet.
 
Mündet in eine Straße mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so haben die Eigentümer der Eckgrundstücke den einseitigen Gehweg nicht nur in Grundstücksbreite zu reinigen, sondern zusätzlich noch bis zur verlängerten Achse der einmündenden Straße.
 
3. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander an einer Straße, so bildet das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Dies bezieht sich auch auf den Winterdienst. Als Hinterliegergrundstücke werden solche bezeichnet die nicht an einer öffentlichen Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Falls das Kopfgrundstück als Garagengrundstück oder Abstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt wird, regelt der Gemeindevorstand durch einen Bescheid die Reinigungspflicht sowie die zu reinigenden Flächen.
 
4. Bei Straßen ohne Gehweg ist bei Schneeglätte für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu räumen und abzustumpfen.
Bei Eisglätte sind noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile in einer Mindesttiefe von 1,50 m höchstens 2,00 m in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend abzustumpfen.


Wir weisen besonders daraufhin, daß auch Eigentümer unbebauter Grundstücke zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet sind.
 
 
- Ihr Ordnungsamt -