Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
[Nr.99066003023000 ]
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen Informationen, ob über eine natürliche oder juristische Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen?
Im bundesweiten Internetportal veröffentlichen die Gerichte Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren.
Im Portal sind öffentliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren betreffend beispielsweise
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
- die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insol-venzverwalterin / des Insolvenzverwalters, der Treuhänderin / des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigeraus-schusses,
- Terminbestimmungen,
- Entscheidungen zur Restschuldbefreiung
auffindbar.
Auf der Seite finden Sie die Insolvenzbekanntmachungen aller deutschen Insolvenzge-richte.
An wen muss ich mich wenden?
An das Insolvenzgericht
Das zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Onlinerecherche benötigen Sie keine Unterlagen bzw. Nachweise.
Verfahrensablauf
Die kostenfreie Recherche im bundesweiten Internetportalist mittels Eingabe von Suchkriterien möglich.
Die den Suchkriterien entsprechenden Ergebnisse über allgemein zugängliche Informationen zu Insolvenzverfahren werden im Anschluss in Listenform angezeigt. Aus dieser Auflistung können die konkreten Veröffentlichungstexte aufgerufen werden.
- Insolvenzbekanntmachungen
(Justizportal des Bundes und der Länder) - Orts-/Gerichtsverzeichnis
(Justizportal des Bundes und der Länder) - Justizportal des Bundes und der Länder
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein