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13.07.2023

Rückschnitt von Hecken ist wichtig und muss richtig geplant werden

Das schöne Wetter und die üppige Natur sorgen dafür, dass Haus- und Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Gehölze und Sträucher in den Gärten in Form bringen oder einen Auftrag hierzu erteilen.

Solche schonenden Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen oder der Gesundhaltung von Bäumen dienen, sind laut Bundesnaturschutzgesetz auch während des gesamten Jahres erlaubt. Sie sind sogar wichtig und notwendig, da die Anpflanzungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht in den Gehweg oder in Fahrbahnen hineinragen dürfen. Auch Laternen, Verkehrszeichen und Ampeln müssen jederzeit gut sichtbar bleiben und die Bürgersteige müssen in ihrer vollen Breite für die Fußgänger begehbar sein. Folgende lichte Räume müssen frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und 2,50 m über Rad- oder Gehwegen. So wird gewährleistet, dass große Fahrzeuge (Müllabfuhr, Krankenwagen, Feuerwehr) sich ungehindert im Straßenverkehr bewegen können.

Das Bundesnaturschutzgesetz schränkt jedoch eine weitergehende Heckenbeschneidung zeitlich ein. Das komplette Entfernen oder starkes Kürzen der Pflanzen darf in der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September nicht stattfinden! Mit dieser Regelung sollen Tiere und ihr Lebensraum und insbesondere Brutplätze der Vögel geschützt werden.

Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und müssen damit rechnen, im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, daher bitten wir um Beachtung dieser Hinweise.