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Gemeindegremien

Die Gemeindevertretung

Die Angelegenheiten der Gemeindevertretung sind durch die Hessische Gemeindeordnung, §§ 49 bis 62, geregelt.

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde und überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Mindestens muss ein Finanzausschuss gebildet werden.

Vorsitzender der Gemeindevertretung ist Karl Hellmich.

Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre neu gewählt. Die letzte Wahl fand am 14. März 2021 statt.

Für das Ergebnis der Kommunalwahl 2021 in detaillierter Form ist ein Dokument rechts angehängt.

Die Ausschüsse

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Gemeindevertretung Ausschüsse bilden. Nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist die Bildung eines Finanzausschusses vorgeschrieben. 

Die Kaufunger Gemeindevertretung hat folgende 3 Ausschüsse gebildet: 

  • Haupt- und Finanzausschuss 
  • Ausschuss - Bauen - Planen - Umwelt - Energie 
  • Ausschuss - Jugend - Sport - Soziales - Kultur 

Weitere Ausschüsse kann die Gemeindevertretung, je nach Bedarf, für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum einrichten.

Der Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kaufungen besteht aus dem Bürgermeister, der*m Ersten Beigeordneten und weiteren acht ehrenamtlichen Beigeordneten. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter*innen sein.

§ 66 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) regelt die Aufgaben des Gemeindevorstandes:

(1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse an der Selbstverwaltung zu pflegen.