Videoüberwachung auf Privatgrundstücken
Immer wieder gibt es Nachfragen zur Videoüberwachung auf privaten Grundstücken. Ob diese zulässig ist, beurteilt der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Behörde zeigt auf ihrer Internetseite folgende Regelungen zu dieser Thematik auf:
Wann ist die Videoüberwachung zulässig?
Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird. Die Kamera muss erkennbar auf das eigene Grundstück gerichtet und nach außen hin gut sichtbar sein und darf öffentlichen Bereich oder Nachbargrundstücke nicht erfassen.
Die Überwachung muss sich an Art. 6 Absatz 1 lit. f. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) messen lassen. Hiernach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Wann ist die Videoüberwachung unzulässig?
Die Beobachtung eines Nachbargrundstücks ist in jedem Fall unzulässig, bei Zuwiderhandlungen kommen Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB, sowie Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 1 BGB als Teil des Schadensersatzes und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs.1 BGB in Betracht. Diese sind zivilrechtlich durchzusetzen.
Tonaufzeichnungen erfüllen ggf. den Straftatbestand des § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Bei einem Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 lit. f. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) können Geldbußen von bis zu 20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden.
Hinweisbeschilderung und Transparenzpflichten
Sollten die Voraussetzungen für eine zulässige Videobeobachtung vorliegen, ist nach § 4 Abs. 2 BDSG der beobachtete Bereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweisschildes (mit Piktogramm und Bekanntgabe der verantwortlichen Stelle) kenntlich zu machen. Der erste Hinweis auf die Videoüberwachung muss erfolgen, bevor der Betroffene den überwachten Bereich betritt. Die Hinweisbeschilderung sollte so gestaltet sein, dass zu dem Piktogramm die Verantwortliche Stelle (z. B. Firmenlogo), die Bezeichnung des Verantwortlichen und seine Kommunikationsdaten (E-Mail / Telefon) sowie ein Verweis auf weitere Informationen (die Informationen des Blattes im Anhang) gegeben werden. Der Verweis kann als Link auf eine Homepage (ggf. mit QR-Code oder per Push-Mitteilung) erfolgen.
Betroffene Personen sind bei der Videoüberwachung angemessen und adressatengerecht zu informieren (Beispiele: siehe unten). Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedeutet, dass vor dem Betreten videoüberwachter Bereiche auf die Datenverarbeitung hingewiesen werden sollte, damit betroffene Personen ihr Verhalten entsprechend ausrichten können.
Es sollte für Dritte jederzeit erkennbar sein, welcher Bereich von einer Kamera bzw. einer Kameraattrappe erfasst wird. Der Einsatz einer Kamera, die hinter einer Kuppel aus Kunststoff verborgen ist (sog. "Dome-Kamera"), rechtfertigt die Besorgnis einer Überwachung sämtlicher aus dieser Position sichtbarer Flächen, unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung der Kamera.
Ist eine Überwachungskamera von Flächen aus sichtbar, die nicht überwacht werden dürfen, so hat der Betreiber die Anlage so einzurichten, dass Benutzer der vor Überwachung geschützten Fläche jederzeit sicher sein können, nicht überwacht zu werden.
Quelle:
https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-nicht-oeffentliche-stellen
Wenn Sie sich über die Videoüberwachung eines Dritten beschweren möchten, ist dies unter folgendem Link möglich: https://datenschutz.hessen.de/service/beschwerde-uebermitteln.
Ihr Ordnungsamt