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Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung
[Nr.99058061008000 ]

Leistungsbeschreibung

Um die Mobilität von Selbständigen im Binnenmarkt zu erhöhen, besteht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bei reglementierten Berufen ein Anzeigeverfahren. Es ersetzt im Regelfall ein Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, das bei Niederlassungsvorgängen zwecks Ausübung eines reglementierten Berufs generell vorgesehen ist.

Bei reglementierten Berufen ist der Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation für den Berufszugang oder die Berufsausübung erforderlich. Im Handwerk sind dies die zulassungspflichtigen Handwerksberufe. Hier muss die Handwerksunternehmerin beziehungsweise der Handwerksunternehmer oder eine Betriebsleiterin beziehungsweise ein Betriebsleiter über eine einschlägige Meisterprüfung oder eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation verfügen.

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem folgende Berufe:

  • Maurerinnen und Maurer, Zimmerinnen und Zimmerer, Dachdeckerinnen und Dachdecker, Straßenbauerinnen und bauer, Gerüstbauerinnen und -bauer, Metallbauerinnen und -bauer, Fliesenlegerinnen und -leger, Estrichlegerinnen und -leger,
  • Steinmetzinnen und metzen, Steinbildhauerinnen und -bildhauer, Stuckatur,
  • Malerinnen, Maler, Lackiererinnen und Lackierer, Raumausstatterinnen und ausstatter,
  • Karosserie und Fahrzeugbauerinnen und -bauer,
  • Informations, Kraftfahrzeug- und Elektrotechnikerinnen und -techniker,
  • Installateurinnen, Installateure und Heizungsbauerinnen und bauer, Behälter- und Apparatebauerinnen und -bauer,
  • Bäckerin und Bäcker, Konditorinnen und Konditoren, Fleischerinnen und Fleischer,
  • Friseurinnen und Friseure,
  • Glasbläserinnen und -bläser und Glasapparatebauerinnen und -bauer,
  • Schornsteinfegerinnen und -feger,
  • Orthopädietechnikerinnen und -techniker und Zahntechnikerinnen und -techniker.

Das Anzeigeverfahren gilt nicht bei Niederlassungsvorgängen, sondern allein für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Das bedeutet, dass der Unternehmensschwerpunkt im europäischen Ausland liegt und nur gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Deutschland erbracht werden. Von den Regelungen profitieren Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz beziehungsweise Unternehmen mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz.

Staatenliste: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Verfahrensablauf

Eine Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk können Sie schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Informationen zu Formularen und Vorgehen können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen beziehungsweise auf den Webseiten erhalten. 

Im Regelfall besteht mit Erfüllung der Anzeigepflicht eine Berechtigung zur Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzlich soll innerhalb eines Monats über die Erfüllung der Anzeigepflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen eine Bestätigung ausgestellt werden.

Bei Gesundheitshandwerken (Augenoptikerinnen und -optiker, Hörakustikerinnen und -akustiker, Orthopädietechnikerinnen und -techniker, Orthopädieschuhmacherinnen und -schuhmacher, Zahntechnikerinnen und -techniker) und Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegen dürfen Sie erst nach einer Mitteilung, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt, oder der Bestätigung eines positiven Abschlusses der Überprüfung die Dienstleistungen im Inland erbringen.

Wesentliche Änderungen der Umstände, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, müssen Sie anzeigen und dabei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel ein Wechsel der Betriebsverantwortlichen oder die Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten. 

Die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ohne wesentliche Änderungen muss danach spätestens alle 12 Monate formlos angezeigt werden.

Voraussetzungen

Sie sind qualifiziert zulassungspflichtigen Handwerksleistungen in Deutschland zu erbringen. Ihre Qualifikation können Sie wie folgt nachweisen:

  • Der Beruf ist in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert und Sie können die rechtmäßige Ausübung nachweisen.
  • Der Beruf ist in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert, dafür aber die Ausbildung und Sie können den Erwerb der Berufsqualifikation nachweisen. Staatlich geregelt ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht.
  • Weder der Beruf noch die Ausbildung sind in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert: Sie können eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit oder längere entsprechende Zeiträume in Teilzeittätigkeit nachweisen. Sie müssen die Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre gemacht haben.  

Die Berufe, die in der EU reglementiert sind, können Sie in der EU-Datenbank finden.

Weiter müssen Sie die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat, also eine von einer festen Einrichtung ausgehende selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit
  • Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation, das heißt:
    • Nachweis der rechtmäßigen Berufsausübung bei im Herkunftsstaat reglementierten Berufen
    • Ausbildungsnachweis, wenn die Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist
    • Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert sind

Welche Gebühren fallen an?

Das Anzeigeverfahren ist im Regelfall nicht mit Gebühren verbunden.

Wenn im Einzelfall die Berufsqualifikation überprüft wird, können Verwaltungsgebühren entstehen.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Kosten- und Gebührensatzungen der jeweils zuständigen Handwerksammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der erstmaligen Erbringung der Dienstleistungen erfolgen. Bei Gesundheitshandwerken und dem Schornsteinfegerhandwerk muss zudem die Mitteilung darüber, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder dass eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, abgewartet werden.

Sie müssen einmal jährlich eine formlose Folgeanzeige machen, wenn Sie die Dienstleistungen weiterhin in Deutschland erbringen wollen.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Eingangsbestätigung in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen ausgestellt.

Wenn eine Überprüfung der Berufsqualifikation im Einzelfall notwendig ist, erhalten Sie in der Regel innerhalb eines Monats eine Mittelung des Ergebnisses.

Rechtsbehelf

Bei Verneinung der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Wohnen und Verkehr

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Zuständige Stelle

Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig die grenzüberschreitende Leistungserbringung erfolgen soll. Ist noch nicht bekannt, wo die erstmalige Dienstleistungserbringung stattfinden soll, so kann die Anzeige bei jeder Handwerkskammer erfolgen.