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Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
[Nr.99115004001005 ]

Volltext

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Die Auskunft umfasst im Wesentlichen:

  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
    • der Speicherung sowie
    • der regelmäßigen Datenübermittlungen.

Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft sowohl über

  • die Arten der übermittelten Daten

als auch ihre Empfänger erhaltensowie im Übrigen die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a - h der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) genannten Informationen.

Ansprechpunkt

Meldebehörde Ihres Wohnortes

Voraussetzungen

  • Registrierung bei der Meldebehörde des Wohnortes.

Erforderliche Unterlagen

Identitätsnachweis

Frist

Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. 

Hinweise (Besonderheiten)

In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.

Zuständige Stelle

Meldebehörde Ihres Wohnortes

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8

Kosten

Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU DS-GVO stellt der Verantwortliche, hier: die Meldebehörde eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

Formulare

In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

Onlinedienste

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal