Feststellung der allgemeinen Eignung von Adoptionsbewerber/Adoptionsbewerberinnen für eine internationale Adoption
[Nr.99013021117000 ]
Volltext
Die internationale Aadoption unterteilt sich in 2 Eignungsprüfungen: Die allgemeine Eignungsprüfung bei der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und die länderspezifische Eignungsprüfung bei einer Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
Bei der allgemeinen Eignungsprüfung wird die Eignung der möglichen Adoptiveltern für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland geprüft. Dabei geht es zum Beispiel um die Beweggründe für die Adoption, die Stabilität der Partnerschaft oder um gesundheitliche Aspekte.
Verfahrensablauf
Bitte melden Sie sich bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle oder einer Auslandsvermittlungsstelle. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für internationale Adoptionen aus verschiedenen Ländern zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
In persönlichen Gesprächen werden alle relevanten Themen rund um die Adoption besprochen.
Dieses Verfahren kann sich über mehrere Monate erstrecken. Erst nach der Feststellungeiner allgemeinen Eignung durch das Jugendamt und einer länderspezifischen Eignung durch die für Sie tätige Auslandsvermitttlungsstelle ist eine internationale Adoption möglich.
Diese ist jedoch keine Garantie, dass es tatsächlich zu einer Adoptionsvermittlung kommt.
Voraussetzungen
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine internationale Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Sie müssen für eine Adoption geeignet sein.
Erforderliche Unterlagen
Für die Eignungsfeststellung müssen Unterlagen eingereicht werden, die dann von der Adoptionsvermittlungsstelle überprüft werden. Dies wird in einer Beratung vorab besprochen.
Frist
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat keine Frist, in der über die Eignung entschieden werden muss. Es gibt auch nach einer positiven Eignungsprüfung keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Adoptionsvermittlungsstellen, Ihre anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft oder die gemeinsame Zentral Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen.