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Übertragung der Bergbauerlaubnis beantragen
[Nr.99020043038000 ]

Leistungsbeschreibung

Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis dürfen Sie einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen.

Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.

Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

  • Sie können die Übertragung Ihrer Erlaubnis online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
  • Übertragung einer Erlaubnis online beantragen:
  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Übertragung einer Erlaubnis schriftlich beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
Weitere Verfahrensschritte:
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird diese sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

  • Dritte müssen sich verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Bergbehörde
    • die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
    • andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in Ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,
      • wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: die Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
      • wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: die Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Bergwerken,
  • Sie, beziehungsweise Ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bereitstellen können.
  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Erkundungsvorhaben die Suche und Förderung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet.
  • Ihr Erkundungsvorhaben darf keine Bodenschätze beeinträchtigen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
  • Ihr Erkundungsvorhaben darf keine überwiegenden öffentlichen Interessen berühren, die die Suche im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen, beispielsweise der Umwelt- und Tierschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kaufvertrag
  • Verpflichtung,
    • die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
    • andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in Ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,
      • wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: die Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken
      • wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: die Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Bergwerken,
  • Unterlagen, die die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Aufsuchung belegen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

Fachlich freigegeben am

12.12.2023

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Bergbaudezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt.