Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.
[Nr.99003056261000 ]
Volltext
Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.
Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.
Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung »NiSV« geregelt.
Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:
- Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
- Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
- Anwendungen am Menschen, die dem »Lifestyle« zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.
Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:
- Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.
Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.
Ansprechpunkt
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.
Voraussetzungen
Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.
Frist
Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme
Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021
Rechtsgrundlage(n)
Anzeigepflichtige Geräte:
§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Anzeigepflicht:
§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Zuständige Stelle
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration