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Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
[Nr.99056001080000 ]

Volltext

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

Voraussetzungen

Gesundheitliche Schädigung während der Haft

Erforderliche Unterlagen

Rehabilitierungsbescheinigung

Kosten

keine

Frist

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

Bearbeitungsdauer

Selten unter 12 Monaten

Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Verfahrensablauf

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

Ansprechpunkt

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

Rechtsbehelf

Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Urheber

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