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Kindertagesstätten

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Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Biozid-Produkte beantragen
[Nr.99031013016001 ]

Volltext

Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Verwendungen von Biozid-Produkten anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Lehrgänge für die Durchführung von Begasungen oder auch zur Verwendung von Biozid-Produkten handeln, die im Hygienebereich, als Schädlingsbekämpfungsmittel oder als Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen eingesetzt werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.

Voraussetzungen

  • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen an einen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung § 15c Abs. 3 i. V. m. Anhang I, Nr. 4.4 Absatz 3 und 4
  • Fachlich qualifiziertes Lehrpersonal

Erforderliche Unterlagen

Unterrichtsmaterial bzw. Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs. Diese Unterlagen sollten zudem folgendes beinhalten: 

  • Lehrgangsprogramm o Lehrgangsinhalte
  • Referenten und deren Qualifikation
  • Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
  • Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
  • Informationen zum Lehrmaterial
  • Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
  • Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf (z.B. Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten), Konzept zur praktischen Prüfung
  • Beschreibung der Demonstrationsübungen und Übungen
  • Ausstattung der Kursstätte und Gerätetechnik für die praktischen Übungen

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Rechtsgrundlage(n)

§15c Absatz 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.4 Absatz 1 Satz 2 der GefStoffV

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.03.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel

Frist

Der Prüfungstermin soll rechtzeitig (mind. drei Monate) vor der beabsichtigten Prüfung mit dem Regierungspräsidium Kassel abgestimmt.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal