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Gewerbeflächen der Gemeinde Kaufungen

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Informationspflichten von Verdunstungs-, Kühlanalagen und Nassabschneidern Meldung bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs
[Nr.99063042014001 ]

Volltext

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Ggf. nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.

Verfahrensablauf

Die Informationspflicht erfolgt über das »Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA« - .

Um über die Überschreitung eines Maßnahmenwertes zu informieren, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung und Einstellung der Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage, kann eine Information erfolgen

Unter nachfolgender Seite finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.

Frist

Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie u.a. verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Formulare

Die Information erfolgt elektronisch über das »Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA«

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz